Mit Thüringens Geschichte verbindet sich das Schlagwort der Kleinstaaterei – sei es im negativen Sinn als Ursache mangelnder Schlagkraft und Handlungsfähigkeit, sei es positiv gemeint als Ausdruck von fruchtbarer kultureller Konkurrenz. Und tatsächlich haben sich in Thüringen bis zum Ende der Monarchie 1918 Strukturen erhalten, die anderswo ab etwa 1800 schrittweise von der Landkarte verschwanden. Dass Thüringen eine Insel territorialer Vielfalt blieb, hat viel mit der Teilungspolitik der Ernestiner zu tun, die 1826 zur letzten Rochade ansetzten.
Gemeinsamer Bezugspunkt aller ernestinschen Staaten: Herzog Johann Friedrich der Großmütige an der Fassade von Schloss Friedenstein in Gotha.
Foto: STSG, Constantin BeyerFolgen der Erbteilungen
Die Ernestiner als eine der beiden Hauptlinien des Hauses Wettin regierten weite Teile des heutigen Freistaats Thüringen seit der Teilung in die ernestinische und die albertinische Linie 1485. Zunächst waren die thüringischen Territorien nur ein Teil ihres Herrschaftsgebiets, nach der Niederlage im Schmalkaldischen Krieg gegen den katholischen Kaiser 1547 und dem Verlust der Kurwürde waren sie im Wesentlichen auf Thüringen zurückgedrängt. Dass sie sich an die Spitze der protestantischen Bewegung gestellt hatten, hatte also zu einem deutlichen Machtverlust geführt. Sichtbarer Ausdruck des politischen Gewichtsverlusts war die Verkleinerung des territorialen Machtbereichs. Schließlich war die Größe eines Staatswesens entscheidend für die Wirtschaftskraft und damit für die Einkünfte, von denen die Möglichkeiten fürstlicher Repräsentation abhingen.


Mit den unmittelbaren Folgen von 1547 war aber in Sachen Verkleinerung nur der Anfang gemacht. Es folgten mehrere Erbteilungen und Teilungen bereits geteilter Gebiete. Ein Grund dafür war wiederum das protestantische Ethos, das spätestens seit dem Schmalkaldischen Krieg zur DNA der ernestinischen Dynastie gehörte. Dieses Weltbild brachte die Vorstellung mit sich, dass alle Söhne eines Herrschers gleichwertig zu beerben seien. Ein praktischer Faktor spielte dabei natürlich auch eine Rolle: anders als in katholischen Gebieten hatten die Protestanten die Bistümer und Klöster aufgelöst, in denen Nachgeborene mit einkommensstarken Ämtern und Reputation hätten versorgt werden können. Zwar gab es immer wieder den Versuch, die Nachkommen zur gemeinsamen Herrschaftsausübung zu verpflichten, das gelang jedoch nur selten oder vorübergehend.

Grundprinzip der gleichberechtigten Teilungen war es, alle Erbberechtigten mit Einkünften in gleicher Höhe zu versorgen. Die Einkünfte kamen aus den Ämtern, den kleinsten Verwaltungseinheiten der Herrschaftsgebiete. Diese wurden bei den Teilungen nach Wirtschaftskraft bewertet und zu etwa gleichen Summen addiert. Daraus ergaben sich auf der Landkarte zum Teil kurios wirkende Territorien. Kaiserliche Beauftragte überwachten im Sinne des inneren Friedens im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, dass es bei den Teilungen mit rechten Dingen zuging.
Ausdruck von Einigkeitsstreben – der Friedenskuss am Nordportal von Schloss Friedenstein in Gotha.
Foto: STSG, Constantin BeyerMusterbeispiel der Kleinstaaterei
Zum Höhepunkt der Teilungen in Thüringen kam es zwischen 1680 und 1700. Allein die Ernestiner regierten in diesem Zeitraum in zehn Herzogtümern von zum Teil geringer Größe. Hinzu kamen die Schwarzburger mit vier Grafschaften und die Reußen mit zehn Herrschaften, teils nur wenige Dörfer umfassend. Die Grenze der Überlebensfähigkeit der Herzogtümer als zumindest auf dem Papier souveräne Staaten war erreicht. Standesgemäße Repräsentation als durchaus harter politischer Faktor, die Versorgung der Untertanen und vor allem auch die Verpflichtungen gegenüber dem Reich – beispielsweise in Form militärischer Kontingente – waren für die Ernestiner in zehn Staaten mit zehn Residenzen, zehn Hoforganisationen und zehn Regierungsverwaltungen kaum noch zu erbringen, auch wenn Weimar und Gotha Teile der Verbindlichkeiten für die abgetrennten Gebiete zentral trugen.

Schrittweise begann man sich von der gleichberechtigten Erbfolge zu trennen. Das Prinzip der Primogenitur hielt Einzug in die Hausgesetze der Herrschaftsfamilien, flankiert von bestätigenden kaiserlichen Patenten. Da einige der ernestinischen Teillinien nach der ersten oder zweiten Generation wieder ausstarben und mithilfe der Primogenitur auf weitere Teilungen verzichtet wurde, konsolidierte sich die Zahl der Herzogtümer wieder. Dennoch kam es 1826 noch einmal zu einer Neuaufteilung.

Dauerhafte Neuordnung
Auch diesmal war ein Todesfall der Anlass. Herzog Friedrich IV. von Sachsen-Gotha-Altenburg war gestorben, ohne erbberechtigte Nachkommen zu hinterlassen. Darauf entspann sich ein innerdynastischer Streit über die Aufteilung der Erbmasse. Auf Vermittlung des Königs von Sachsen, eines albertinischen Verwandten, kam es zum Kompromiss, der von den Ernestinern ohne Beteiligung staatlicher Gremien rein innerfamiliär vollzogen wurde. Sachsen-Gotha-Altenburg wurde aufgelöst. Sachsen-Altenburg wurde ein eigenständiges Herzogtum, während Gotha in Personalunion Sachsen-Coburg zugewiesen wurde. Das bis dahin noch existierende Herzogtum Sachsen-Hildburghausen teilte man zwischen Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha auf. Für die nächsten fast 100 Jahre existierten nun die Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha sowie das von der Neuaufteilung unberührte Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach parallel.
Gemeinsame Aufgabe – Jubliäumsbild der Universität Jena aus dem Jahr 1858.
Foto: Friedrich Schiller Universität Jena, KustodieZwar verloren diese Herrschaftsgebiete zunehmend an politischer Eigenständigkeit, umso stärker pflegten sie aber ihre eigene Kulturpolitik, die sich in Bauten, Gärten, Theatern und Mäzenatentum niederschlug. Bei allen Teilungen und Neugliederungen ging im übrigen das familiäre Band nie verloren – es äußerte sich nicht nur im einenden dynastischen Bewusstsein, sondern auch ganz handfest in gemeinsam getragenen Institutionen wie der zentralen Gerichtsbarkeit und der Universität Jena.
Franz Nagel